Zum Schutz von Tieren und Pflanzen
Rücksicht auf Wegränder nehmen
Der Landkreis Northeim appelliert auch in diesem Jahr an alle Landwirte und andere Verantwortliche, schonend mit Saumbiotopen umzugehen. Die Er­haltung der neben be­wirt­schafteten Flächen gelegenen natürlich begrünten Weg-, Feld- und Wiesenränder ist wichtig für viele nützliche Tiere und seltene Pflanzen.
Blühender Feldrand
Saumbiotope wichtig für Tiere und Pflanzen
Leider kommt es immer noch vor, dass die Saumbiotope ohne Achtung der Ei­gen­tumsgrenzen überpflügt oder auf andere Weise ohne Rücksicht auf die dort lebenden Tiere und Pflanzen beeinträchtigt werden. Die ökologische Bedeutung dieser wichtigen Lebensstätten ist offenbar nicht mehr allen bewusst. Dabei er­füllen diese wertvollen Landschaftsteile wichtige Funktionen für die Erhaltung von Tieren und Pflanzen.
In Saumbiotopen leben wichtige Nützlinge wie Wildbienen und Hummeln, die Be­stäuber von Kulturpflanzen. Ameisen, Florfliegen, verschiedene Sing­vogel­arten und Rebhühner sowie Igel und Feldhasen finden ein Zuhause. Viele Tiere, wie der Igel, überwintern dort auch.
Auch für Landwirtschaft nützlich
Saumbiotope sind deshalb nicht allein aus der Sicht des Natur- und Jagdschutzes wertvolle Flächen in der Kulturlandschaft, sondern auch für die Landwirtschaft selbst von großem Nutzen. Darüber hinaus besteht heute ein vermehrtes öffent­liches Interesse an der Erhaltung und Förderung einer abwechslungsreichen Landschaft. Einem Lebensraum mit einer möglichst großen Artenvielfalt auch in der Feldmark, der immerhin über die Hälfte der Fläche Niedersachsens ausmacht. Dieser Lebensraum dient auch der Lebensqualität der Menschen und darf deshalb nicht veröden.
Verstöße können geahndet werden
Es muss deshalb gewährleistet sein, dass die wertvollen Flächen der Saumbiotope weder rechtswidrig umgebrochen noch mit Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Sie müssen vor allem in der Brut- und Setzzeit vom 01. April bis 15. Juli von Schlegelmähern verschont bleiben. Das Befahren der Biotop-Streifen neben der Fahrspur ohne zwingenden Grund ist nicht als ordnungsgemäße land­wirt­schaftliche Bodennutzung anzusehen. Vielmehr handelt es sich um einen Verstoß gegen die Naturschutzvorschriften, der auch als Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Der Landkreis fordert deshalb alle Betroffenen auf, Saumbiotope, die über die Eigentumsgrenzen der Ackerflächen hinaus überpflügt wurden, in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Pflege der Saumbiotope
Um einen größtmöglichen Schutz der dort lebenden Tiere zu gewährleisten, sollten die Saumbiotope folgendermaßen behandelt werden: Vor der Ernte sollten nur die Überfahrten und nach der Raps- bzw. Getreideernte (ab 15. August) die Ränder an der Feldseite bei Bedarf abgemäht werden. Wegseitenräume und Gräben sollten, falls nötig, erst ab Mitte September und Gräben nur an der Feldseite geschröpft werden. Böschungen als besonders wichtige Lebensstätten sollten grundsätzlich geschont werden.
Etwaige Areale mit Problemkräutern sollten punktuell unter Schonung der übrigen Fläche gemäht werden. Bei Mähgeräten - nach Möglichkeit keine Schlegelgeräte - ist die Schnitthöhe so hoch wie möglich einzustellen, um dort vorkommenden Tieren eine Überlebenschance zu bieten. Dies gilt auch für den Geräteeinsatz der Straßenbauverwaltung, die aus Verkehrssicherungsgründen die Seitenräume von öffentlichen Straßen pflegt. Grundsätzlich sollten diese er­for­der­lichen Mäharbeiten zu einem möglichst späten Zeitraum in schonender Weise unter Berücksichtigung der Extensiv- und Intensiv-Pflegeflächen erfolgen.
Dramatischer Rückgang ist Alarmsignal
Der Landkreis weist darauf hin, dass für jeden, der heute in Natur und Landschaft tätig ist, der dramatische Rückgang von früher so auffälligen Tieren der Kultur­landschaft wie Rebhuhn, Feldhase und sogar Feldlerche sowie von vielen weniger auffälligen Tieren ein Alarmsignal sein muss. Dies sollte Anlass zu größt­mög­licher Rücksichtnahme entsprechend den in § 3 des Niedersächsischen Natur­schutz­ge­setzes festgeschriebenen allgemeinen Pflichten sein, wonach jeder sich so zu verhalten hat, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Um­stän­den unvermeidbar beeinträchtigt werden.
