Für Personen, die eine Tätigkeit nach § 1 des Heilpraktikergesetzes ausüben, besteht seit dem 01.01.2020 gemäß § 7a Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Die Beendigung der Tätigkeit oder Änderungen der v.g. Daten sind dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wer vor dem 01.01.2020 die Heilpraktikertätigkeit ausgeübt hat und weiterhin ausübt, hat seiner Meldepflicht bis zum 01.03.2020 nachzukommen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Meldepflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.