Inhaber von Großanlagen zur Trinkwasserwärmung müssen Überschreitungen des sogenannten "Technischen Maßnahmenwertes" für Legionellen dem Fachdienst Gesundheitsdienste des Landkreises Northeim melden.
Gebäude, die rein privat genutzt werden, unterliegen nicht der Meldepflicht! Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind deshalb von der Meldepflicht ausgenommen, wenn kein Wohnraum vermietet wird.
Legionellen – eine mögliche Gefahr aus der Trinkwasseranlage
Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Wasser stark vermehren und zu ernsthaften Gesundheitsschäden führen können. Legionellenerkrankungen werden oft nicht erkannt, so dass eine genaue Zahl über die Häufigkeit nicht angegeben werden kann. Mit der novellierten Trinkwasserverordnung soll der Schutz der Bevölkerung vor diesen Erkrankungen verbessert werden.
Jährliche Untersuchungen auf Legionellen
Per Gesetz (§ 14 Abs. 3 TrinkwV) sind jährliche Untersuchungen des Trinkwassers auf Legionellen vorgeschrieben, falls es zum Duschen oder für andere Einrichtungen genutzt wird, bei denen es zu einer Vernebelung kommt. Die Entnahme hat dabei an repräsentativen Probenahmestellen zu erfolgen. Die Auswahl der Probenahmestellen muss gemäß DVGW-Regelwerk (Arbeitsblatt 551)erfolgen.