Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Entschädigung nach § 56 Abs. 1 und Abs. 1a) IFSG
Die Entschädigungsleistung nach § 56 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Im Falle von Schwangeren und Stillenden bedeutet dies, dass diese bis zum 7.11.2021 weiterhin Anspruch haben. Personen mit medizinischen Kontraindikationen haben nach Vorlage eines entsprechenden Attestes im Falle einer Absonderung bzw. eines Tätigkeitsverbotes weiterhin Anspruch auf Entschädigung.
Antrag nach § 58 IfSG (bei freiwillig gesetzlicher bzw. privater Krankenversicherung)
Aufwendungen zur sozialen Sicherung, bei freiwillig gesetzlich bzw. privat Versicherten. Bei Bedarf kann ein Antrag zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Informationen gibt es unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/informationen-arbeitnehmerselbstaendige.html