Die 15 jährige Anna möchte gerne mit ihren Freunden am Samstagabend zu einer Abi-Jahrgangsfeier gehen. In ihrer Clique sind jedoch alle älter und dürfen ohne Begleitung feiern. Aber da war doch die Sache mit dem „Mutti-Zettel“. Kurzerhand die Bescheinigung ausgedruckt, Mama unterschreiben lassen und den Namen vom 18-jährigen Freund eingetragen – fertig!?
Ganz so einfach ist es nicht, denn hier hilft ein Blick ins Jugendschutzgesetz. Zunächst gilt es zu klären, was hinter dem Begriff „Kinder und Jugendliche“ steht. Personen unter 14 Jahren gelten als Kinder, während man sie im Alter von 14 bis 17 Jahren zu den Jugendlichen zählt. Im JuSchG gibt es auf Grund von jeweiligen Gefährdungstatbeständen noch weitere regulierte Altersgrenzen. Beispielsweise spielt die Altersgrenze von 16 Jahren eine wichtige Rolle, wenn es um den Besuch von Parties oder den Kauf und Konsum von Alkohol geht.
Gemäß § 5 JuSchG wird der Aufenthalt von Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person diese begleitet. Die Personensorge liegt in der Regel bei den Eltern. Aber weder die Eltern noch unsere 15-jährige Anna haben ein Interesse, gemeinsam bei der Party zu erscheinen. Somit fällt die Wahl auf eine erziehungsbeauftragte Person. Dies kann jede Person ab dem 18. Lebensjahr sein, somit auch ein Freund aus der Clique. Zwischen der Begleitperson und den Eltern muss es jedoch eine Vereinbarung geben, da hier Erziehungsaufgaben für eine bestimmte Zeit übertragen werden. Jetzt kommt der Erziehungsbeauftragtenschein (sog. „Mutti-Zettel“) ins Spiel. Eltern sprechen mit der Begleitperson u. a. die Aufenthaltsdauer ab. Ferner muss die Person geeignet sein, die Aufsichtspflichten der Eltern zu übernehmen. Da haben Alkohol und illegale Drogen bei der Betreuung keinen Platz. Notwendig ist auch, dass die Eltern die erziehungsbeauftragte Person tatsächlich kennen. Eine Unterschrift auf einem Blankoformular ist unzulässig. Neben dem JuSchG darf der § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (Elterliche Sorge) und der § 171 Strafgesetzbuch (Verletzung der Fürsorge-/Erziehungspflicht) nicht außer Acht gelassen werden. Die Begleitperson übernimmt für eine befristete Zeit die übertragene Aufsichtspflicht der Eltern und muss pflichtbewusst und verantwortungsvoll handeln, um dafür zu sorgen, dass unsere Anna keinen Alkohol trinkt, nicht raucht, keine anderen Drogen zu sich nimmt und sicher nach Hause kommt.
Weitere Informationen finden sich auf www.polizeifürdich.de. Einen Vordruck für die Erziehungsbeauftragung ist auch auf der Homepage des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes des Landkreises Northeim zu finden: www.landkreis-northeim.de (in die Suchleiste „Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz“ eintragen).
(Dieser Artikel erschien am 19.09.2020 in der HALLO/EULE)