Vielerorts ist bereits Brennmaterial für die Osterfeuer aufgeschichtet worden. Aufgrund der Corona-Krise und des damit verbundenen Ansammlungsverbotes ist das Abbrennen derzeit im üblichen Rahmen nicht erlaubt. Das Land Niedersachsen räumt den Städten und Gemeinden aber die Möglichkeit ein, die als Brauchtumsfeuer bezeichneten Osterfeuer auf einen späteren Termin zu verschieben.
Da der Sinn des Brauchtums nicht von einem bestimmten Tag abhängig sei, könne dieses auch an einem anderen Termin ausreichend gewürdigt werden - insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine einmalige Verschiebung handele, heißt es im Erlass des Landes. Insofern stellt das Abbrennen bei einem Nachholtermin keine unzulässige Abfallentsorgung dar, da nicht das Verbrennen von Abfällen das Ziel ist, sondern die Brauchtumspflege.
Der Landkreis Northeim hat die Städte und Gemeinden über die Möglichkeit der Verschiebung informiert und empfohlen, davon Gebrauch zu machen. Pro Gemeinde muss ein neuer Termin und ein Ausweichtermin oder ein Wochenende für das Abrennen des Brauchtumsfeuers festgelegt werden. Dieser muss mit dem Fachbereich Umweltschutz des Landkreises Northeim abgestimmt werden.
Bei einer Verschiebung müssen die Städte und Gemeinden Folgendes beachten:
Es muss ein Augenmerk auf bestehende Verkehrssicherungspflichten gelegt werden. Unter anderem müssen Gefahren für Kinder und Tiere (Brut- und Setzzeit) bzw. durch Selbstentzündung beachtet werden. Außerdem gelten auch bei späteren Terminen die allgemeinen Hinweise für die Durchführung von Brauchtumsfeuern. Ein Merkblatt für Veranstalter von Osterfeuern gibt es auf der Seite des Landkreises: www.landkreis-northeim.de/merkblaetter.
Die Städte und Gemeinden müssen zudem durch einen festen Anlieferungstermin und Kontrolle der Anlieferungen sicherstellen, dass keine Materialien angeliefert werden, die nicht für das Abbrennen von Brauchtumsfeuern zulässig sind. Auch ein unkontrolliertes Anwachsen soll so verhindert werden.