Kreiselternrat/Kreisschülerrat
Kreiselternrat
Gemäß § 97 Abs. 1 des Nieders. Schulgesetzes (NSchG) sind in den Landkreisen Kreiselternräte zu bilden. Die Mitglieder und stellv. Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Kreiselternrates (KER) Northeim www.ker-nom.de
Rechtsgrundlagen:
§ 97 NSchG, Gemeinde- und Kreiselternräte
§ 98 NSchG, Wahlen und Geschäftsordnung
§ 99 NSchG, Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte
Ansprechpartnerin beim Landkreis Northeim ist Nicole Giesemann.
Kreisschülerrat
Gemäß § 82 Abs. 1 des Nieders. Schulgesetzes (NSchG) sind in den Landkreisen Kreisschülerräte zu bilden. Die Mitglieder und stellv. Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
Rechtsgrundlagen:
§ 82 NSchG, Gemeinde- und Kreisschülerräte
§ 83 NSchG, Wahlen und Geschäftsordnung
§ 84 NSchG, Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte
Ansprechpartnerin beim Landkreis Northeim ist Silke Bierwirth.