Unterstützung für Unternehmen
Die Auswirkungen der weltweiten Corona-Infektionen sind für viele Betriebe auch in unserer Region spürbar. Eine Auflistung zu angelaufenen oder geplanten Unterstützungsprogrammen sowie anderen Hilfen stellen wir hier zusammen. Die Hilfspakete, Maßnahmen, Kriterien und Antragstellungen unterliegen allerdings einer hohen Dynamik. Deshalb wird diese Seite fortlaufend aktualisiert. Dabei versuchen wir so aktuell wie möglich zu sein.
Gerne helfen wir Ihnen bei Ihren Fragen auch persönlich. Bitte wenden Sie sich dazu vorrangig per E-Mail an wirtschaftsfoerderung@landkreis-northeim.de an uns, wir melden uns schnellstmöglich zurück.
Zuschüsse
Alle Unternehmen in Niedersachsen, die Soforthilfen von Land und/oder Bund beantragt und ausgezahlt bekommen haben, wurden seit Mitte November postalisch durch die NBank informiert, dass sie ergänzende Informationen sowie die Berechnung und Meldung einer möglichen Überkompensation einzureichen haben.
Die Übermittlung der ergänzenden Informationen sowie das Ergebnis ob und in welcher Höhe eine Überkompensation vorliegt, müssen bis spätestens 17. Dezember 2021 erfolgen.
UPDATE vom 27.12.2021: Die Abgabe der benötigten Informationen ist auch nach Ablauf der Frist 17.12.2021 möglich, das Datenportal bleibt geöffnet. Antragstellende, die weiterhin nicht rückmelden, erhalten Anfang Januar eine Erinnerung. Die Frist für Rückzahlungen von zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfen wird verlängert bis zum 31. Oktober 2022!
In dem individuellen Anschreiben der NBank erhalten Sie je nach erhaltener Soforthilfe eine entsprechende Aufforderung zur Rückmeldung von ergänzenden Informationen sowie eine Aufforderung zur Ermittlung und Meldung der Überkompensation über eine Online-Plattform. Im Fall einer Überkompensation bedeutet dies eine Rückzahlungspflicht!
Die Soforthilfen hier noch einmal im Überblick für Sie:
Soforthilfe 1
- War im Zeitraum 25.03. bis 31.03.2020 zu beantragen
- Zuschuss als Pauschalbeträge und Hilfen des Landes Niedersachsen
- Anzurechnen bei Soforthilfe 2 (sofern diese beantragt wurde)
Soforthilfe 2
- War im Zeitraum 01.04. bis 31.05.2020 zu beantragen
- Zuschüsse für 3 oder 5 Monate ab April, Mai oder Juni 2020
- Hilfe des Bundes für Unternehmen bis 10 Mitarbeiter
- Ergänzende Hilfe des Landes Niedersachsen für Unternehmen mit >10 bis 49 Mitarbeitern
Inhaltliche Unterstützung bietet die NBank neben Hinweisen im Anschreiben und auf der Meldeplattform in Form von einer umfangreichen FAQ-Liste, einer Interaktive Anleitung zur Berechnung einer möglichen Überkompensation, Onlineveranstaltungen via Zoom, einer Telefonhotline der NBank und IHK und HWK und einem separatem E-Mail-Postfach an. All diese aufgeführten Unterstützungen finden Sie HIER
Stand: 27. Dezember 2021
Update: Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge wurden bis zum 31. März 2022 verlängert. Das Programm kann nur durch prüfende Dritte über das Corona-Portal des Bundes beantragt werden.
Als Ergänzung und Verlängerung wird die Überbrückungshilfe III in der vierten Phase um das Programm PLUS erweitert, so dass somit auch eine Förderung für die Monate Juli bis Dezember 2021 möglich ist. Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III. Alle aktuellen Informationen und Details finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .
Neu ist darüber hinaus und ergänzend dazu:
„Restart-Prämie“
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen
Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Ausführliche Detailinformationen sowie die aktuellen Neuerungen finden Sie in den FAQ zur Überbrückungshilfe .
Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften wird ebenfalls verlängert und erhöht sich auf bis zu 4.500 Euro für den Zeitraum von Juli bis September 2021 (max. 1.500 Euro pro Monat). Für Mehr-Personen-Gesellschaften und Genossenschaften erhöht sich der Betrag auf maximal 18.000 Euro in diesem Zeitraum. Ein weiterer Förderzeitraum für Oktober bis Dezember 2021 mit identischen Förderbedingungen wurde aufgelegt. Die Antragsfrist für beide Förderzeiträume wurde ebenfalls verlängert und endet am 31. März 2022.
Ausführliche Detailinformationen finden Sie hier
Achtung: Empänger*innen der Neustarthilfe, die bereits eine Bewilligung erhalten haben, sind verpflichtet bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechung zu erstellen. Informationen dazu finden Sie hier.
Stand: 14. Dezember 2021
Die Bundesregierung hat sich über die Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen verständigt und am 24. November 2021 in dieser Pressemitteilung bekannt gegeben. Seit dem 07. Januar 2022 können Sie Überbrückungshilfe IV nun beantragen. Die Bedingung entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. Es werden auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Auch die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Alle aktuellen Informationen und Details finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Stand: 10. Januar 2022
Seit dem 18. Mai 2021 können Unternehmen Härtefallhilfe beantragen. Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbstständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
Die wichtigsten Informationen hier für Sie in Kürze zusammengefasst:
- Die Härtefallhilfen richten sich an haupterwerbliche Unternehmen und Soloselbständige, die durch die Corona-Pandemie besonders hart getroffen sind.
- Sie dürfen für den Förderzeitraum November 2020 bis Dezember 2021 (Update) für die bisherigen Corona-Hilfen nicht antragsberechtigt (Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) sein.
- Die Hilfen können zwischen 5.000 und 100.000 Euro auf Basis der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten betragen.
- Die Antragstellung muss über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) erfolgen. Hierbei anfallende Kosten sind im Rahmen der Härtefallhilfen Niedersachsen förderfähig.
- Update: Der Förderzeitraum der Härtefallhilfe wurde verlängert und umfasst nun auch die Monate Januar bis März 2022. Die Antragsstellung für den neuen Förderzeitraum ist seit dem 6. Januar 2022 möglich. Anträge können bis zum 30. April 2022 eingereicht werden.
Alle weiterführenden Informationen sowie die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie auf: www.haertefallhilfen.de
Stand: 10. Januar 2022
Für die Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur können kleine und mittlere Unternehmen, die einen Umsatzrückgang im zweiten Quartal 2020 gegenüber dem 2. Quartal 2019 nachweisen, einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 80% der förderfähigen Ausgaben (max. 30.000 Euro) beantragen. Förderfähig sind Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungsdienstleister für die Verbesserung oder Entwicklung von Produkten, Produktionsverfahren und Dienstleistungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der NBank
Stand: 1. Juni 2021
Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ sollen Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen in der aktuellen Situation unterstützt werden, damit möglichst alle jungen Menschen trotz der Pandemie eine Ausbildung beginnen und erfolgreich abschließen können. Ausbildungskapazitäten sollen dazu erhalten und ausgebaut werden, Kurzarbeit für Auszubildende vermieden, die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen werden. Es werden pro Ausbildungsvertrag bis zu 3.000 € gezahlt oder 75 % der Vergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit übernommen. Die Antragstellung erfolgt über die Agentur für Arbeit. Alle weiteren Informationen, Details und die Anträge finden Sie hier.
Stand: 11. August 2020
Darlehen/Schnellkredite
Der Niedersachsen-Schnellkredit löst zum 1. Oktober 2020 den bisherigen Niedersachsen Liquiditätskredit ab. Die Antragstellung wurde erneut verlängert und ist noch bis zum 24. Juni 2022 möglich. Das Land Niedersachsen unterstützt mit diesem Schnellkredit weiterhin kleine Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in vorübergehende Finanzschwierigkeiten geraten sind.
Die wichtigsten Informationen für Sie in Kürze:
- Gefördert werden freiberuflich Tätige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigte mit Betriebsstätte in Niedersachsen, die mind. seit dem 1. Oktober 2019 wirtschaftlich aktiv sind.
- Gefördert wird der gesamte kurzfristige Liquiditätsbedarf (z.B. laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter, planmäßiger Kapitaldienst sowie Investitionen).
- Finanzierungsanteil bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
- Darlehensbetrag von 10.000€ bis 200.000€ mit 3% Zinsen zum Quartalsende.
- 100% Auszahlung mit 1-2 Jahren Tilgungsfreiheit je nach Laufzeit.
- Die Antragstellung erfolgt über Ihre Hausbank mit 100%iger Haftungsfreistellung für diese.
Alle aktuellen Informationen und Details zur Förderung finden Sie auf der Internetseite der NBank.
Stand: 10. Januar 2022
Die Antragsfrist wurde bis 30.04.2022 verlängert. Alle Unternehmen, die durch die Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind, können unabhängig von der Unternehmensgröße bei Ihrer Hausbank oder Sparkasse einen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden. Es erfolgt keine Risikoprüfung. Der Maximalbetrag ist abhängig von der Beschäftigtenzahl und der Kredit kann zusätzlich zu Zuschüssen aus den Soforthilfeprogrammen beantragt werden, soweit die Gesamtsumme 1,8 Millionen Euro nicht übersteigt. Der Antrag kann online vorbereitet werden. Näheres erfahren Sie direkt bei der kfw .
Stand: 28. Dezember 2021
Sozialleistungen
Selbstständige haben unter Umständen auch Anspruch auf Grundsicherung. Diese Sozialleistung orientiert sich an den Einkommensverhältnissen aller Familienmitglieder und sichert ausschließlich das Existenzminimum (Lebensunterhalt). Hierdurch können also keine betrieblichen Verluste aufgefangen werden. Aktuelle Informationen, einen Überblick über die Neuregelungen in der Grundsicherung und abrufbare Anträge gibt es unter www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung. Mittlerweile ist auch eine Sonderhotline für Selbständige, Freiberufler und alle Betroffenen geschaltet: 0800 4 5555 23. Sie können aber auch das Jobcenter Landkreis Northeim unter der Rufnummer 05551 98800700 (Mo – Do 8:00 – 14:00 Uhr und Fr 8:00 Uhr – 12:00 Uhr) erreichen und weitere Informationen der Homepage www.jobcenter-northeim.de entnehmen.
Stand: 21. April 2020
Die Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für alle Betriebe - unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit - wird laut Pressemitteilung des BMAS bis zum 31.03.2022 verlängert. Damit gibt es die Möglichkeit die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können.
Als Arbeitgeber*in können Sie das Kurzarbeitergeld für Ihre Beschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Telefonisch erreichen Sie Ihren zuständigen Ansprechpartner des Arbeitgeberservices über folgende Hotline: 0800/4555520 (Mo-Fr 8-18 Uhr). Möglich ist auch eine Rückrufbitte per E-Mail an goettingen.arbeitgeber@arbeitsagentur.de. Alle Infos zu den Voraussetzungen, der Verfahrensweise und der Abrechnung von Kurzarbeit finden Sie hier.
Weitere allgemeine Informationen und Antworten auf Fragen zu Kurzarbeit und Sozialschutz finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales .
Stand: 28. Dezember 2021
Stundungen/Steuern
Das Bundesfinanzministerium hat verfahrensrechtliche Steuererleichterungen für Unternehmen, die von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, auch in das Jahr 2022 verlängert (Schreiben vom BMF vom 07.12.2021). Die Erleichterungen betreffen Stundungen, Vollstreckungsaufschübe sowie Vorauszahlungen.
Die Länder wenden die Erleichterungen gleich lautend auf den Umgang mit der Gewerbesteuer an (Schreiben der obersten Finanzbehörde der Länder vom 09.12.2022).
Setzen Sie sich mit Ihrem/Ihrer Steuerberater*in in Verbindung, inwiefern die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen bei ihnen angewendet werden können.
Stand: 28. Dezember 2021
Welche Erleichterung es für die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen geben kann, erfahren Sie direkt bei den jeweiligen Krankenkassen. Alternativ können Sie dies mit Ihrem/Ihrer Steuerberater*in besprechen. Dies gilt ebenfalls für Beschäftigte im Rahmen von Minijobs. Für diese finden Sie auch bei der Minijobzentrale weitere Informationen.
Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) können eine neue Einkommensschätzung an die KSK senden und einen Antrag auf die Anpassung der Beiträge stellen.
Stand: 28. Dezember 2021
Weitere Informationen und Hilfen
Wenn Sie als Selbstständiger oder Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Grund von angeordneten Tätigkeitsverboten oder Absonderungen Verdienstausfälle erleiden, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen. Gleiches gilt bei Verdienstausfällen, wenn Kinder auf Grund geschlossener Einrichtungen zuhause betreut werden müssen. Weitere Informationen und die entsprechenden Online-Anträge finden Sie unter www.ifsg-online.de
Bitte beachten Sie: Für allgemein angeordnete Schließungen von Betrieben im Rahmen der Verordnungen des Landes Niedersachsen können Sie keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Hier greifen stattdessen die oben genannten Liquiditätshilfen in Form von Darlehen, Zuschüssen etc..
Das niedersächsische Wirtschaftsministerium hat eine zentrale „Kontaktstelle Internationale Lieferkette für Unternehmen aus Niedersachsen“ eingerichtet, die Unternehmen unterstützt, welche von Störungen internationaler Lieferketten betroffen sind. Sollte Ihr Unternehmen Probleme haben, weil aufgrund der Corona-Krise wesentliche Komponenten aus dem Ausland nicht mehr geliefert werden können, wenden Sie sich daher mit der Bitte um Unterstützung per E-Mail an aussenwirtschaft@mw.niedersachsen.de
Im Rahmen der Corona-Hilfen kommt es leider immer wieder zu kriminellen Handlungen durch Phishing- oder Fake-E-Mails. Seien Sie daher aufmerksam. Bei offensichtlich falschen Mails wird empfohlen Anzeige bei der Polizei zu erstatten: Zentrale Ansprechstelle Cybercrime für die nds. Wirtschaft.
Stand: 28. Dezember 2021
Weitere Informationen, Antworten auf Fragen und Links finden Sie auch hier:
Wirtschaftsministerium Niedersachsen
Interessante Links
Auf unserer Übersichtsseite www.landkreis-northeim.de/coronavirus werden alle aktuellen Informationen und aktuell gültigen Regelungen veröffentlicht.
Die gültigen Verordnungen des Landes Niedersachsen finden Sie hier.
Zu den Details von angeordneten Schließungen oder den Einschränkungen und Maßnahmen im Betrieb informieren Sie sich bitte auch bei den für Sie zuständigen Kammern und Verbänden. Weitere Fragen zur Auslegung der Verordnungen können Sie auch bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ordnungsamtes stellen per E-Mail an ordnung@landkreis-northeim.de
Stand: 11. August 2020
Die Corona-Pandemie hat weitreichende Folgen für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Vor allem viele kleine Kultureinrichtungen stehen am finanziellen Abgrund. Viele der weiter oben bereits aufgeführte Unterstützungsleistungen finden jedoch auch für den Kulturbereich Anwendung und gelten auch für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit NEUSTART KULTUR ein Rettungspaket mit vielen Teilprogrammen aufgelegt. Gebündelte Hinweise für Künstler*innen und Kreative finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung.
Zusätzlich hat Niedersachsen das Sonderprogramm „Niedersachsen dreht auf“ für Solo-Selbstständige und Kultureinrichtungen mit vier Förderrichtlinien aufgelegt: MWK Förderung.
Eingetragene Vereine und gemeinnützige Einrichtungen, die in Digitalisierung und IT-Sicherheit investieren wollen, können einen Zuschuss über das Programm „Digitalbonus.Vereine.Niedersachsen“ bei der NBANK beantragen.
Spartenbezogen stehen weitere kleinere Hilfen und Unterstützungen von verschiedenen Organisationen, Vereinigungen und Stiftungen zur Verfügung, wenden Sie sich dafür an Ihre Verbände.
Stand: 18. November 2020
Die deutsche Tourismuswirtschaft benötigt in der Corona-Krise Transparenz und einen schnellen Zugang zu relevanten Informationen aus Deutschland und aller Welt. Das Info-Portal Corona-Navigator des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes bietet aktuelle Nachrichten, Fakten und Handlungsempfehlungen für die Tourismusbranche. Ergänzt wird das Angebot durch das Stimmungsbarometer Tourismus, das täglich die Geschäftserwartungen im Tourismus abfragt.
Weitere Informationen zum Coronavirus finden Sie auch der Internetseite des deutschen Tourismusverbandes .
Stand: 8. Februar 2021
Ausgelaufene Förderprogramme
Die Antragsfrist endete am 30. April 2021. Änderungsanträge konnten noch bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden.
Informationen erhalten Sie über die Plattform hier.
Hotline für Rückfragen durch Soloselbstständige: 030 1200 21034 (Mo-Fr 8:00 – 18:00 Uhr)
Hotline für Rückfragen durch Steuerberater oder sonstige prüfende Dritte: 030 52685087 (Mo-Fr 8:00 – 18:00 Uhr)
Stand: 20. September 2021
Die Antragsfrist endete am 31. März 2021. Änderungsanträge konnten bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.
Stand: 5. August 2021
Die Antragsfrist für die Aufstockung der Überbrückungshilfe endete am 30. Juni 2021.
Informationen zur abgelaufenen Förderung finden sie hier
Stand: 05. August 2020
Die dritte Phase der Überbrückungshilfe III für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 wurde am 30.06.2021 beendet. Danach wurden die Abschlagszahlungen eingestellt. Anträge können über das Programmende hinaus über einen prüfenden Dritten noch bis zum 31.10.2021 gestellt werden (auf diese werden jedoch keine Abschläge mehr geleistet). Als Fortführung der Programme beachten Sie bitte auch den Punkt Überbrückungshilfe III Plus & Restart-Prämie weiter unten. Diese vierte Phase erlaubt eine Förderung bis zum 31. Dezember 2021.
Update: Die Bundesministerien haben die Überbrückungshilfe ab dem 20.04.2021 erneut erweitert. Z.B. wird Unternehmen die seit November 2020 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben ein Eigenkapitalzuschuss gewährt, der Fixkostenzuschuss wurde erhöht und die Antragsberechtigung wurde erhöht. Ausführliche Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des BMWI und den FAQ zur Überbrückungshilfe III .
Wichtig: Die Überbrückungshilfe III ermöglicht auch die Berücksichtigung von Investitionen. Dies beinhaltet z.B. bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro.
Die wichtigsten Informationen zum Überbrückungsgeld III hier für Sie in Kürze:
- Antragsberechtigt sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen.
- Als Fördervoraussetzung muss ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mind. 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen.
- Falls Sie November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind diese Monate von einem Antrag ausgeschlossen. Leistungen nach Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
- Die Förderhöchstgrenzen (max. 1,5 Mio. Euro) und der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen (100.000 Euro) wurden erhöht.
- Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
- Ausgenommen davon sind Soloselbstständige. Diese können seit dem 16. Februar 2021 alternativ zur Überbrückungshilfe III im Rahmen der Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro direkt beantragen. Diese Hilfe unterstützt Soloselbstständige, die hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben. Direkter Link mit allen Informationen: Neustarthilfe
- Gefördert werden seit der neusten Anpassung bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Fixkosten pro Monaten, je nach Höhe des Umsatzeinbruchs.
- Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es speziell für besonders betroffene Branchen wie den Einzelhandel, die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche und die Pyrotechnikindustrie.
Alle näheren Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .
Falls Sie bislang keinen Steuerberater haben: Die Steuerberaterkammer Niedersachsen hat eine Liste mit Steuerberater*innen erstellt, die sich grundsätzlich bereit erklärt haben, bislang nicht beratene Mandanten zu betreuen. Die Liste wird laufend aktualisiert. Die Bereitschaftsliste finden Sie hier . Darüber hinaus können Sie über folgende Links eine Suche starten: Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer , Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV)
Stand: 20. September 2021
Unternehmen, die nach den wirtschaftlichen Umsatzeinbrüchen durch Corona neue Investitionen oder notwendige Innovationstätigkeiten nicht aufschieben wollten, konnten mit den Förderungen Neustart Niedersachsen Investition und Neustart Niedersachsen Innovation einen nicht rückzahlbaren Zuschuss sowie Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beantragen. Die Antragstellungen mussten spätestens bis zum 30. November 2020 erfolgen und sind nicht mehr möglich.
Falls Sie eines der Programme beantragt haben finden Sie tiefergehende Informationen zum Thema Vergaberecht sowie Formulare zur Dokumentation der Angebotsaufforderung bei der NBank im Bereich Vergaberecht hier
Stand: 15. Dezember 2020