Unser Grundgesetz (GG) garantiert in Artikel (Art.) 8 die Versammlungsfreiheit. Diese beinhaltet ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung. Damit sind Versammlungen als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung grundrechtlich geschützt.
Was genau ist eine Versammlung, die vom Grundgesetz geschützt wird?
- Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen,
- zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgebung.
Reine Freizeitveranstaltungen, wie beispielsweise Karnevalsumzüge oder Laternenumzüge, sind daher in der Regel keine Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG, da mit diesen Veranstaltungen grundsätzlich kein Meinungsbild an die Öffentlichkeit transportiert werden soll.
Art. 8 GG bestimmt aber auch die Grenzen der Versammlungsfreiheit:
- Geschützt sind nur friedliche Versammlungen; es gibt kein Recht zu gewaltsamen Aktionen. Versammlungsteilnehmer verhalten sich unfriedlich, wenn sie Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begehen.
- Nicht erlaubt ist zudem das Mitführen von Waffen.
In Niedersachsen sind Versammlungen im o.g. Sinne neben dem Grundgesetz im Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG) geregelt. Das NVersG ist am 1. Februar 2011 in Kraft getreten und hat das zuvor geltende (Bundes-) Versammlungsgesetzes ersetzt.
Was muss ich tun, wenn ich eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen möchte?
Nach § 5 NVersG sind Versammlungen unter freiem Himmel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige hat spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung beispielsweise in der Presse, sozialen Medien u.Ä. zu erfolgen.
Zuständige Behörden nach NVersG im Landkreis Northeim:
Stadtgebiet Einbeck: Stadtverwaltung Einbeck, Teichenweg 1, 37574 Einbeck
Stadtgebiet Northeim: Stadtverwaltung Northeim, Scharnhorstplatz 1, 37154 Northeim
alle weiteren kreisangehörigen Städte und Gemeinden: Landkreis Northeim, Medenheimer Straße 6/8, 37154 Northeim
Versammlung anmelden
Versammlungen können beim Landkreis Northeim
- über diesen Onlinedienst
- oder per Formular angezeigt werden
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular vorzugsweise digital an vpoepel@landkreis-northeim.de oder ordnung@landkreis-northeim.de bzw. postalisch an o.g. Adresse des Landkreises Northeim.
Nach Erhalt der Versammlungsanzeige wird diese u.a. unter Beteiligung der Polizeiinspektion Northeim geprüft. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie in der Regel eine sog. Versammlungsbestätigung, die ggf. Auflagen zur angezeigten Versammlung enthalten kann.
