Was ist Grundsicherung?
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dient als Form der Sozialhilfe dazu, den notwendigen Lebensunterhalt älterer Menschen oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen sicherzustellen. Mit dem Begriff notwendiger Lebensunterhalt ist der Bedarf eines Menschen gemeint, der zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt wird mit Hilfe von Regelbedarfen bestimmt. Zudem gibt es in bestimmten Einzelfällen die Möglichkeit, Mehrbedarfe bzw. einmalige Bedarfe geltend zu machen.
Damit Sie Leistungen der Grundsicherung erhalten können, müssen Sie einen Antrag stellen. Den Antrag auf Grundsicherung können Sie hier runterladen. Der Antrag muss von allen Antragstellern unterschrieben sein.
Was sind Regelbedarf?
Es gibt insgesamt 6 Regelbedarfsstufen, die die durchschnittlich anfallenden Kosten des täglichen Lebens für eine Person beinhalten (unter anderem für Nahrungsmittel, Bekleidung, Freizeitaktivitäten, …). Welche Regelbedarfsstufe jedem einzelnen zugeordnet wird, richtet sich nach dem Alter der Person bzw. der Anzahl der im Haushalt lebenden volljährigen Personen.
Mehrbedarfe
Was sind Mehrbedarfe?
Neben den in den Regelbedarfen berücksichtigten anfallenden Kosten zur Bewältigung des Lebensunterhaltes, kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass durch unterschiedliche Lebenssituationen ein höherer Kostenbedarf entsteht. Diese werden dann durch Mehrbedarfe abgedeckt.
Was gibt es für Mehrbedarfe?
- Schwangerschaftsmehrbedarf
Eine werdende Mutter hat ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Er dient zum Kauf von beispielsweise Schwangerschaftsbekleidung, der Teilnahme an einer Schwangerschaftsvorbereitung oder auch der Bewältigung von erhöhten Ernährungskosten. Der Mehrbedarf beträgt 17 % der Regelbedarfsstufe, in der die Person eingestuft ist.
Um den Anspruch auf den Mehrbedarf geltend zu machen, benötigen wir Ihren Mutterpass oder eine gleichwertige Bescheinigung von Ihrem Arzt.
- Alleinerziehungsmehrbedarf
Die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche berücksichtigen keine Haushaltskosten. Aus diesem Grund müssen Alleinerziehende für die dafür anfallenden Kosten, die sonst von beiden Elternteilen getragen werden, alleine aufkommen. Um dafür einen Ausgleich zu schaffen, wird Alleinerziehenden ein Mehrbedarf gewährt. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der minderjährigen Kinder.
- Ernährungsmehrbedarf
Die Regelbedarfe berücksichtigen die Kosten für eine „normale Ernährung“. Allerdings kann es zum Beispiel durch Krankheiten dazu kommen, dass eine spezielle Ernährung in Form einer Diät notwendig ist. Diese führt zu steigenden Kosten, die durch den Mehrbedarf ausgeglichen werden sollen.
Um den Anspruch auf den Mehrbedarf geltend zu machen, wird eine Bescheinigung vom Arzt benötigt. Die Höhe des Mehrbedarfs wird individuell festgelegt.
- Dezentrale Wasserversorgung
Eine dezentrale Wasserversorgung liegt vor, wenn das Warmwasser nicht über Heizung oder Fernwärmeversorgung, sondern durch einen in der Wohnung installierten Boiler oder Durchlauferhitzer bereitgestellt wird. Ist das der Fall, besteht ein Anspruch auf den Mehrbedarf. Die Höhe des Mehrbedarfs hängt von der Regelbedarfsstufe sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab.
- Mehrbedarf bei Erreichen der Altersgrenze und Merkzeichen G oder bei voller Erwerbsminderung und Merkzeichen G
Der Mehrbedarf soll die zusätzlichen Kosten von Menschen mit einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung), die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert sind, ausgleichen. Zusätzliche Kosten entstehen dadurch, dass durch die Gehbehinderung vermehrt auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen zurückgegriffen werden muss. Um den Anspruch geltend zu machen, muss ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder ein Bescheid der zuständigen Behörde über das Merkzeichen G vorgelegt werden. Außerdem muss entweder durch ein Identitätsdokument das Überschreiten der Altersgrenze oder durch einen entsprechenden Nachweis die volle Erwerbsminderung nachgewiesen werden. Der Mehrbedarf beträgt 17 % des der Person zustehenden Regelbedarfes.
- Schulbuchausleihe oder –anschaffung
Als Mehrbedarf werden auch die Kosten für die Ausleihe oder Anschaffung von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften anerkannt, wenn diese aufgrund von schulrechtlichen Bestimmungen oder Vorgaben zu beschaffen sind.
Einmalige Bedarfe
Was sind einmalige Bedarfe?
Einmalige Bedarfe werden dann gewährt, wenn besondere Ereignisse eintreten, die die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben, die in den Regelbedarfen berücksichtigt werden, übersteigen. Ein Grund dafür kann zum Beispiel ein Umzug oder eine Schwangerschaft sein.
- Wohnungserstausstattung
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Generell haben Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen, wenn
- sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können oder
- sie ihren Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen oder Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit deren eigenen Bedarf nicht übersteigt bewältigen können,
- sie nicht bereits Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland haben
Gibt es eine Vermögensfreigrenze?
Ja, es gibt eine Vermögensfreigrenze. Sie beträgt bei Alleinstehenden bis 5.000 € und Eheleuten bzw. Lebenspartnern bis 10.000 €.
Wie hoch ist mein Leistungsanspruch?
Der Leistungsanspruch hängt von
- der Ihnen zustehenden Regelbedarfsstufe
- den tatsächlichen, angemessenen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete, Heizung, Nebenkosten)
- eventuellen Mehrbedarfen
- eventuell anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab.
Von dem Bedarf, der sich dadurch errechnet, werden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (z.B. Renten, Einkommen, Mieteinnahmen, etc.) sowie das Vermögen abgezogen.
Beispielrechnung:
Frau X wurde im Jahr 1950 geboren. Sie ist alleinstehend und bezieht lediglich eine Rente in Höhe von 400,00 € monatlich. Sie wohnt in einer 45qm Wohnung in Northeim für die sie monatlich 320,00 € Kaltmiete (inkl. Nebenkosten) zzgl. 60,00 € Heizkosten zahlen muss. Die Kosten für die Wohnung sind angemessen. In der Wohnung ist ein Wasserboiler eingebaut, die Wasserversorgung erfolgt also dezentral. Zudem ist Frau X gehbehindert, also hat eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G.
Berechnung:
Bedarf:
Regelbedarfsstufe 1 Frau X ist alleinstehend und wohnt allein in ihrer Wohnung | 449,00 € |
+ Mehrbedarf Schwerbehinderung Merkzeichen G 17 % des Mehrbedarfs | 76,33 € |
+ Mehrbedarf dezentrale Wasserversorgung 2,3 % der Regelbedarfsstufe 1 | 10,33 € |
+ Kaltmiete Unterkunft | 320,00 € |
+ Heizkosten | 60,00 € |
Bedarf gesamt | 915,66 € |
Einkommen:
Eigene Rente | 400,00 € |
Einkommen gesamt | 400,00 € |
Leistung:
Bedarf gesamt | 915,66 € |
- Einkommen gesamt | 400,00 € |
= Leistungsanspruch | 515,66 € |
An wen kann ich mich wenden?
Für die Anträge ist der Fachbereich 35 – Soziale Leistungen des Landkreises Northeim zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort, die Ansprechpartner finden Sie hier auf der Internetseite.
Wann beginnt mein Anspruch auf Leistungen?
Ihr Leistungsanspruch beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag auf Grundsicherung gestellt wurde. Grundsicherung wird in der Regel für 12 Monate bewilligt und muss dann durch einen Wiederholungsantrag neu beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Einkommensbelege (z.B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Lohnabrechnung, Wohngeldbescheid)
- Belege zum Vermögen (z.B. Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, …)
- Belege über die Ausgaben (z.B. Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/Wasser-/Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen) wie zum Beispiel Hausrats-, Haftpflicht, Lebens, Sterbeversicherungen, etc.
- ggf. Nachweis über die volle dauerhafte Erwerbsminderung
Hinweis: Ggf. werden je nach Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt und entsprechend von Ihnen angefordert.
