Grundstücksverkehr
Sowohl das Grundstücksverkehrsgesetz als auch das Landpachtverkehrsgesetz dienen dem Schutz der Landwirtschaft vor Ausverkauf des Bodens und zur Erhaltung und Verbesserung der Agrarstruktur. Seit dem 01.09.2022 bedarf der Verkauf von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bereits ab einer Größe von 5000 qm (0,5 ha) grundsätzlich der Genehmigung. Dies gilt auch für Miteigentumsanteile, Erbanteile oder Nießbrauchrechte. Diese Regelung soll einer ungesunden Verteilung und unwirtschaftlichen Verkleinerung von Grund und Boden in Land- und Forstwirtschaft entgegenwirken.
Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der geschlossene Vertrag schwebend unwirksam.
Wann wird die Genehmigung versagt bzw. der Vertrag beanstandet?
Eine Genehmigung darf nur versagt bzw. der Vertrag nur beanstandet werden, wenn
- die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet,
- die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit zusammenhängender Grundstücke unwirtschaftlich verkleinert oder aufteilt,
- der Kaufpreis nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
Das gleiche Verfahren gilt für die Beanstandung eines Landpachtvertrages.
Ist der Käufer kein Landwirt im Haupt- oder Nebenberuf, kann die Niedersächsische Landgesellschaft für einen Landwirt bzw. Nebenerwerbslandwirt ein Vorkaufsrecht gem. Reichsiedlungsgesetz ausüben, wenn die veräußerte Fläche mindestens 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche umfasst. Für landwirtschaftliche Flächen unter 0,5 ha und Forstflächen kann kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
Wie lange dauert die Entscheidung über den Vertrag?
Wird die Erteilung der Genehmigung schriftlich beantragt, so ist die Entscheidung über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Kreisverwaltung zu treffen. Die Frist kann durch einen Zwischenbescheid auf zwei, in besonderen Fällen auf maximal drei Monate verlängert werden. Wird die Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen, so gilt die Genehmigung als erteilt.
Die Beantragung der Genehmigung erfolgt in aller Regel über den Notar, der den Vertrag beurkundet hat.
Wer entscheidet über die Anträge?
Die Entscheidungen über die eingegangenen Anträge auf Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bzw. Landpachtverkehrsgesetz werden durch nicht öffentliche Sitzungen des Grundstücksverkehrsausschusses getroffen.
Grundstücksverkehrsausschuss
Der Grundstücksverkehrsausschuss (GVA) des Landkreises Northeim besteht aus 5 Mitgliedern:
- 3 Vertretern, die von der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer gewählt werden und
- 2 Mitgliedern des Kreistages.
Anzeige für Landpachtverträge nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
Der Verpächter von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist verpflichtet, den Abschluss eines Landpachtvertrages der Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Verträge über Grundstücke, die kleiner als 0,5 ha sind. Die Anzeige über einen Pachtvertrag muss binnen eines Monats nach Abschluss durch die dazu rechtlich verpflichteten Verpächter, die beteiligten Immobilienmakler oder die Pächter selbst erfolgen.