Landkreis Northeim

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Meldung der Masernimpfpflicht

Allgemeine Informationen

Masernimpflicht nach § 20 Abs. 8-14 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sog. Masernschutzgesetz

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Masern wurde die einrichtungsbezogene Impfpflicht in § 20 IfSG – sog. Masernschutzgesetz ab 01.03.2020 verankert.

Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden (§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1-2 IfSG),  müssen einen Nachweis erbringen, dass Sie ausreichend gegen das Masernvirus geschützt sind. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG) tätig sind.

 

Meldeformulare

Einrichtungen

Hier können Sie alle Fälle melden, bei denen kein ausreichender Masernschutznachweis erbracht wurde: Zum Formular hier klicken.

Rückmeldung

Hier können Sie alle erforderlichen Nachweisdokumente hochladen, wenn Sie durch die Gesundheitsdienste Northeim zur Vorlage eines gültigen Nachweises aufgefordert wurden: Zum Formular hier klicken.

 

Zuständiger Sachbearbeiter:

masern-impfpflicht@landkreis-northeim.de

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