Masernimpflicht nach § 20 Abs. 8-14 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sog. Masernschutzgesetz
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Masern wurde die einrichtungsbezogene Impfpflicht in § 20 IfSG – sog. Masernschutzgesetz ab 01.03.2020 verankert.
Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden (§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1-2 IfSG), müssen einen Nachweis erbringen, dass Sie ausreichend gegen das Masernvirus geschützt sind. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG) tätig sind.
Meldeformulare
Einrichtungen
Hier können Sie alle Fälle melden, bei denen kein ausreichender Masernschutznachweis erbracht wurde: Zum Formular hier klicken.
Rückmeldung
Hier können Sie alle erforderlichen Nachweisdokumente hochladen, wenn Sie durch die Gesundheitsdienste Northeim zur Vorlage eines gültigen Nachweises aufgefordert wurden: Zum Formular hier klicken.
Zuständiger Sachbearbeiter:
masern-impfpflicht@landkreis-northeim.de