Wenn Sie ein Alten-/Pflegeheim (§ 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen - NuWG), unterstützende Wohnformen (ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG bzw. Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG) oder Einrichtungen der Tagespflege (§ 2 Abs. 7 NuWG) betreiben wollen, müssen Sie dies (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde anzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).
Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt Trägern ambulanter Dienste, die in nicht als Heim geltenden (§ 2 Abs. 5 NuWG) unterstützende Wohnformen Leistungen erbringen (siehe hierzu weiter unter: Was sollte ich noch wissen?“)
