+++Update: Die Regelung galt ursprünglich bis zum 30. Juni und wurde bis zum 30. September verlängert. +++
Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedstaates, können sich mit einem sogenannten Schengen-Visum bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in Deutschland aufhalten und teilweise auch arbeiten. Auf Grund der Corona-Pandemie sind die Regelungen zum Aufenthaltsgesetz jetzt durch eine Verordnung angepasst worden.
Ausländerinnen und Ausländer, die sich am 17. März mit einem gültigen Schengen-Visum in Deutschland aufgehalten haben oder in der Zeit nach dem 17. März bis 8. April 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum nach Deutschland eingereist sind, dürfen auch nach dem Ablauf ihres Aufenthaltstitels bis zum 30. September hier bleiben.
Sofern das Schengen-Visum auch eine Erwerbstätigkeit geregelt hat, bleibt auch diese bis zum 30. September 2020 erlaubt.
Mit dieser Regelung berücksichtigt das Bundesinnenministerium die außergewöhnliche Situation von Inhabern auslaufender Schengen-Visa, die Deutschland aufgrund der weitreichenden Beschränkungen internationaler Reiseverbindungen vorübergehend nicht verlassen und in ihre Heimatländer zurückreisen können. Dies soll einen strafbaren, unbefugten Aufenthalt verhindern.
Diese Meldung stammt ursprünglich vom 15. April 2020. Auf Grund der Verlängerung der Regelung wurde der Text aktualisiert und mit einem neuen Erstellungsdatum versehen.