2011 ist die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in Kraft getreten. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte 2013. Ziel der Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Zu den betroffenen Industriebranchen gehören auch Intensivtierhaltungen, die eine bestimmte Anlagengröße überschreiten. Für Tierhaltungsanlagen liegt die maßgebliche Anlagengröße bei
- 40.000 Geflügelplätzen,
- 2.000 Mastschweineplätzen oder
- 750 Sauenplätze
Gemischte Bestände werden dabei anteilig umgerechnet.
Für die betroffenen Anlagen ergeben sich zusätzliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren aber auch nach Genehmigungserteilung. Sie unterliegen vor allem einer besonderen Überwachung. Hierzu sind diese Betriebe regelmäßig im Rahmen einer Ortsbesichtigung zu überprüfen. Diese Ortsbesichtigung hat alle 3 Jahre zu erfolgen.
Das Niedersächsische Umweltministerium hat mit Erlass vom 23.10.2013 festgelegt, wie diese Ortsbesichtigungen zu erfolgen haben. Die zuständigen Behörden haben hierzu den im Erlass abgedruckten Inspektionsbericht zu verwenden. Im Wesentlichen ist zu kontrollieren, ob die Stallgebäude (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen, wie z. B. Güllelagerstätten) so betrieben werden, wie genehmigt. Das gilt vor allem für die Lüftungsanlagen, Filter und Güllelagerstätten. Von besonderer Bedeutung ist auch, ob die wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die Ortsbesichtigung führt der Landkreis Northeim als untere Immissionsschutzbehörde durch. Das Ergebnis der Ortsbesichtigung ist in dem Inspektionsbericht zu dokumentieren. Sollten sich Mängel ergeben, hat der Landkreis Northeim anzuordnen, dass diese umgehend beseitigt werden. Das Inspektionsergebnis ist dem Betreiber spätestens 2 Monate nach dem Termin mitzuteilen und spätestens 4 Monate nach dem Termin im Internet zu veröffentlichen.
Folgende Inspektionsergebnisse können hier eingesehen werden: