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Kindertagespflege
Kindertagespflege ist eine familiennahe und flexible Betreuungsform, die sich durch die persönlich zugeordnete Betreuung einer festen Bezugsperson auszeichnet. Die Kindertagespflegeperson (d.h. die Tagesmutter oder der Tagesvater) betreut maximal bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder.
Die Betreuung bei Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege ist gleichwertig zu einer Betreuung in einer Kindertagesstätte. Kinder ab drei Jahren können bis zum 14. Lebensjahr bei Bedarf ergänzend zu Kindertagesstätte und Schule / Hort in Kindertagespflege betreut werden. Der Charakter der Kindertagespflege wird geprägt durch eine kleine überschaubare Gruppengröße, einen individuell gestalteten Betreuungsort und die Persönlichkeit der Kindertagespflegeperson.
Die Kindertagespflegeperson schließt mit der Familie einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag. In diesem werden alle Regelungen und individuellen Absprachen hinsichtlich der Betreuung festgehalten, wie die vereinbarten Betreuungszeiten und mögliche weitere Kosten, z. B. für die Mittagsverpflegung. Jede Kindertagespflegeperson bietet im Rahmen ihrer Gruppenauslastung und ihrer persönlichen Voraussetzungen individuelle Betreuungszeiten an. Dabei berücksichtigt die Kindertagespflegeperson bestmöglich den Bedarf der Familie.
In der Kindertagespflege gibt es drei Betreuungsformen:
- Betreuung im Haushalt der Eltern
- Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder
- Betreuung in anderen geeigneten Räumen.
Fragen und Antworten
Welche Aufgaben hat die Kindertagespflegeperson?
Der Auftrag der Kindertagespflege umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
Zu den Aufgaben gehören:
die Förderung der Kinder in ihren Entwicklungs- und Bildungsprozessen,
der Aufbau und die Begleitung pädagogischer Beziehungen,
die Bildungsbeobachtung und Dokumentation sowie
eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Eltern.
Die Grundlagen und Ausrichtungen ihrer Arbeit halten die Kindertagespflegepersonen in ihrer pädagogischen Konzeption fest. Sowohl Schwerpunkte, die sich an den Bildungsbereichen der Kinder orientieren (Naturerfahrungen, musische Früherziehung, Bewegungsangebote, Sprachförderung, etc.) als auch die Arbeit in Anlehnung an bestimmte pädagogische Konzepte (Montessori, Pikler, etc.) werden in den individuellen Konzeptionen ausgeführt.
Welche Eignung hat die Kindertagespflegeperson?
Alle Kindertagespflegepersonen werden über einen Qualifizierungskurs zur Kindertagespflegeperson ausgebildet oder können eine pädagogische Ausbildung vorweisen.
Kindertagespflegepersonen sind überwiegend selbstständig tätig und erhalten eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Diese muss alle 5 Jahre neu beantragt und überprüft werden. Neben der formalen und persönlichen Eignung, müssen auch kindgerechte Räume vorhanden sein.
Alle durch den Landkreis Northeim vermittelten Kindertagespflegepersonen unterliegen einer Eignungsfeststellung. Sie müssen eine pädagogische Ausbildung wie z. B. Erzieher*in und / oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Qualifizierungskurs für Kindertagespflegepersonen nachweisen. Darüber hinaus müssen sie u. a. einen Erste-Hilfe-Kurs für Kinder sowie eine Schulung zur Handlungssicherheit im Kinderschutz nachweisen. Von der Kindertagespflegeperson sowie auch von den weiteren Haushaltsangehörigen über 18 Jahren wird außerdem ein erweitertes Führungszeugnis angefordert.
Weitere Informationen zur Eignungsfeststellung können bei der Fachberatung Kindertagespflege angefragt werden oder der aktuellen Satzung Kindertagespflege des Landkreises Northeim entnommen werden: https://www.landkreis-northeim.de/medien/dokumente/satzung_kindertagespflege_mit_anlagen_ab_01.08.2025.pdf
Zur regelmäßigen fachlichen Weiterqualifizierung sollen Kindertagespflegepersonen an Fortbildungen teilnehmen (mind. 24 Unterrichtseinheiten im Kita-Jahr) und regelmäßige Treffen zum pädagogischen Austausch und zur Vernetzung untereinander besuchen.
Was ist eine Großtagespflege?
Wenn sich zwei oder maximal drei Kindertagespflegepersonen zu einer sogenannten „Großtagespflegestelle“ zusammenschließen, dürfen sie bis zu maximal acht gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden. Hat eine dieser Kindertagespflegepersonen eine Qualifikation als pädagogische Fach- oder Assistenzkraft (z. B. Erzieher*in) dürfen bis zu maximal zehn gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden.
Die persönliche Zuordnung zu einer Kindertagespflegeperson bleibt auch in der Großtagespflegestelle bestehen.
Wie finde ich eine Kindertagespflegeperson?
Bei der Suche nach einer Kindertagespflegeperson unterstützt die Fachberatung Kindertagespflege und bespricht mit den Eltern ihre Vorstellungen und ihren Betreuungsbedarf. Eine Liste aller Kindertagespflegepersonen im Landkreis Northeim kann ebenfalls bei der Fachberatung Kindertagespflege angefragt werden.
Informationen zu den Kindertagespflegestellen erhalten Eltern darüber hinaus im Kita-Portal des Landkreises Northeim. Die Kindertagespflegepersonen entscheiden selbst, ob sie ihre Kindertagespflegestelle im Kita-Portal präsentieren möchten: https://kita-planer.kdo.de/northeim-elternportal/elternportal
Die Anmeldung und Aufnahme erfolgt ganzjährig, direkt bei der Kindertagespflegeperson. Der Antrag auf finanzielle Förderung der Betreuung in Kindertagespflege muss beim Landkreises Northeim, Fachbereich 32 - Kinder und Familie gestellt werden.
Kann ich eine finanzielle Förderung erhalten? Wie?
Spätestens in dem Monat, in dem die Betreuung in Kindertagespflege beginnt, kann beim Landkreis Northeim ein schriftlicher Antrag auf “Gewährung auf Hilfen in Kindertagespflege” gestellt werden. Die Kosten der Betreuung in Kindertagespflege können nach Antragsstellung (anteilig) übernommen werden.
Die ausgefüllten Antragsunterlagen sind dann an den Landkreis Northeim, Fachbereich 32 Kinder und Familie Medenheimer Str. 6/8, 37154 Northeim zu schicken.
Die Antragsunterlagen können hier heruntergeladen werden: https://www.landkreis-northeim.de/medien/dokumente/gewaehrung_auf_hilfe_in_der_kindertagespflege_antrag.pdf?20230809143813
Durch Kindertagespflege werden vorrangig Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr gefördert. Bei einer Betreuung vor Vollendung des 1. Lebensjahres müssen Eltern ihren Bedarf nachweisen (Berufstätigkeit, Ausbildung etc.). Der bezuschusste Betreuungsumfang orientiert sich dann an den Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten.
Eine Förderung in Kindertagespflege ist grundsätzlich erst ab 20 Betreuungsstunden im Monat möglich. Die tägliche Betreuungszeit soll, mit Ausnahme der Betreuung über Nacht, 10 Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Kosten Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren
Der Kostenbeitrag ist abhängig vom Haushaltseinkommen der Eltern und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen im Haushalt. Der Kostenbeitrag richtet sich nach dem im Antrag angegebenen vereinbarten Betreuungsumfang mit der Kindertagespflegeperson.
Wenn Eltern einen Antrag auf Förderung in Kindertagespflege stellen, wird anhand der Einkommenssituation überprüft, inwieweit ein Elternbeitrag gezahlt werden kann und wie hoch dieser ausfällt. In der obersten Einkommensstufe liegt der Elternbeitrag zurzeit bei 2,50 € pro Stunde.
Die gesetzliche Grundlage ist in der Satzung des Landkreises Northeim über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege verankert. Kostenbeiträge können der aktuellen Satzung Kindertagespflege des Landkreises Northeim entnommen werden: https://www.landkreis-northeim.de/medien/dokumente/satzung_kindertagespflege_mit_anlagen_ab_01.08.2025.pdf
Weitere Informationen und Voraussetzungen gibt es bei der Wirtschaftlichen Hilfe der Kindertagespflege: https://www.landkreis-northeim.de/buergerservice/dienstleistungen/finanzielle-foerderung-in-der-tagespflege-gewaehrung-900001513-0.html?myMedium=1
Weiterhin können zusätzliche Kosten im Rahmen des privatrechtlichen Betreuungsvertrags mit der Kindertagespflegeperson anfallen, z. B. für die Mittagsverpflegung. Die Kosten für die Mittagsverpflegung können über die Bildungskarte übernommen werden: https://www.landkreis-northeim.de/gesundheit-und-soziales/soziales-eingliederungshilfe-inklusion/bildung-und-teilhabe/
Kosten Kindertagespflege für Kinder über 3 Jahren bis Schuleintritt
Kinder im Kindergartenalter (ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt) sollen vorrangig Kindertagesstätten besuchen. Hier kommt Kindertagespflege in der Regel nur ergänzend in Frage, d. h. wenn die zur Verfügung stehenden Betreuungszeiten in den Einrichtungen im Zusammenhang mit den Arbeits-/Ausbildungszeiten der Eltern nicht ausreichen. In jedem Fall muss nachgewiesen werden, dass kein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung steht bzw. dass die Betreuungszeiten nicht ausreichen.
Wenn die Gesamtdauer der Betreuung, d. h. die Zeiten in der Kindertagesstätte und der Kindertagespflege zusammen, 40 Wochenstunden nicht überschreitet, ist die Betreuung in Kindertagespflege kostenfrei. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten können dann zu einem Kostenbeitrag der Eltern führen.
Wenn Eltern einen Antrag auf Förderung in Kindertagespflege stellen, wird anhand der Einkommenssituation überprüft, inwieweit ein Elternbeitrag gezahlt werden muss und wie hoch dieser ausfällt. In der obersten Einkommensstufe liegt der Elternbeitrag zurzeit bei 2,50 € pro Stunde.
Der Kostenbeitrag ist abhängig vom Haushaltseinkommen der Eltern und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, die im Haushalt leben. Der Kostenbeitrag richtet sich nach dem im Antrag angegebenen vereinbarten Betreuungsumfang mit der Kindertagespflegeperson.
Die gesetzliche Grundlage ist in der Satzung des Landkreises Northeim über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege verankert. Kostenbeiträge können der aktuellen Satzung Kindertagespflege des Landkreises Northeim entnommen werden: https://www.landkreis-northeim.de/medien/dokumente/satzung_kindertagespflege_mit_anlagen_ab_01.08.2025.pdf
Weitere Informationen und Voraussetzungen gibt es bei der Wirtschaftlichen Hilfe der Kindertagespflege: https://www.landkreis-northeim.de/buergerservice/dienstleistungen/finanzielle-foerderung-in-der-tagespflege-gewaehrung-900001513-0.html?myMedium=1
Weiterhin können zusätzliche Kosten im Rahmen des privatrechtlichen Betreuungsvertrags mit der Kindertagespflegeperson anfallen, z. B. für die Mittagsverpflegung. Die Kosten für die Mittagsverpflegung können über die Bildungskarte übernommen werden: https://www.landkreis-northeim.de/gesundheit-und-soziales/soziales-eingliederungshilfe-inklusion/bildung-und-teilhabe/
Kosten für Kindertagespflege bis 14. Lebensjahr
Kinder im Schulalter benötigen manchmal eine ergänzende Betreuung im Nachmittagsbereich, wenn bspw. die zur Verfügung stehenden Betreuungszeiten der Schule (des Hortes oder anderer Nachmittagsbetreuungsangebote) im Zusammenhang mit den Arbeits-/Ausbildungszeiten der Eltern nicht ausreichen. In jedem Fall muss nachgewiesen werden, dass kein Platz in einer anderen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden kann bzw. dass die Zeiten der Einrichtung nicht ausreichen.
Wenn Eltern einen Antrag auf Förderung in Kindertagespflege stellen, wird anhand der Einkommenssituation überprüft, inwieweit ein Elternbeitrag gezahlt werden kann und wie hoch dieser ausfällt. In der obersten Einkommensstufe liegt der Elternbeitrag zurzeit bei 2,50 € pro Stunde.
Der Kostenbeitrag ist abhängig vom Haushaltseinkommen der Eltern und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, die im Haushalt leben. Der Kostenbeitrag richtet sich nach dem im Antrag angegebenen vereinbarten Betreuungsumfang mit der Kindertagespflegeperson.
Die gesetzliche Grundlage ist in der Satzung des Landkreises Northeim über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege verankert. Kostenbeiträge können der aktuellen Satzung Kindertagespflege des Landkreises Northeim entnommen werden: https://www.landkreis-northeim.de/medien/dokumente/satzung_kindertagespflege_mit_anlagen_ab_01.08.2025.pdf
Weitere Informationen und Voraussetzungen erhalten Sie bei der Wirtschaftlichen Hilfe der Kindertagespflege: https://www.landkreis-northeim.de/buergerservice/dienstleistungen/finanzielle-foerderung-in-der-tagespflege-gewaehrung-900001513-0.html?myMedium=1
Weiterhin können zusätzliche Kosten im Rahmen des privatrechtlichen Betreuungsvertrags mit der Kindertagespflegeperson anfallen, z. B. für die Mittagsverpflegung. Die Kosten für die Mittagsverpflegung können über die Bildungskarte übernommen werden: https://www.landkreis-northeim.de/gesundheit-und-soziales/soziales-eingliederungshilfe-inklusion/bildung-und-teilhabe/
Wie hoch sind die Kostenbeiträge von Geschwisterkindern?
Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung des Landkreises Northeim über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege gilt: Werden mehrere Kinder von Erziehungsberechtigten gleichzeitig in Kindertagesbetreuung oder in Kindertagespflege und Hort betreut, wird der Elternbeitrag für das 2. Kind um 50 % ermäßigt, für weitere Kinder werden keine Gebühren erhoben
Wie verläuft die Eingewöhnung in der Kindertagespflege?
Der Ablauf der Eingewöhnung sollte im Vorfeld mit der Kindertagespflegeperson besprochen werden. Damit sich Kinder an die neue Umgebung gewöhnen und um ein gutes Betreuungsverhältnis aufzubauen, halten Kindertagespflegepersonen ihr Eingewöhnungsmodell in der pädagogischen Konzeption fest. Die einzelnen Schritte der Eingewöhnung werden möglichst transparent mit den Eltern abgestimmt. Die Eingewöhnung in die Betreuung in Kindertagespflege kann bereits vor Vollendung des 1. Lebensjahres erfolgen.
Beratung und Unterstützung zur Eingewöhnung erhalten Eltern und Kindertagespflegepersonen auch bei der Fachberatung Kindertagespflege.
Möglichkeiten in der Kindertagespflege für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
Kinder mit einem besonderen Betreuungsbedarf sind in der Kindertagespflege aufgrund der kleinen Gruppen und individuellen Fördermöglichkeiten gut aufgehoben. Einige Kindertagespflegepersonen im Landkreis Northeim haben hierfür eine zusätzliche Weiterbildung absolviert oder besitzen eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung in diesem Bereich.
Zur Feststellung eines erhöhten Förderbedarfs ist eine sozialmedizinische oder amtsärztliche Stellungnahme erforderlich. Hierzu müssen sich die Eltern bei der Fachberatung Kindertagespflege melden, damit das entsprechende Verfahren eingeleitet und begleitet werden kann. Wird der erhöhte Förderbedarf für ein Kind festgestellt, wird die Gruppengröße um einen Platz reduziert. Das Kind kann in diesem Zuge mehr Förderung und Unterstützung erhalten.
Natürlich können sich Eltern auch bei Fragen oder Unsicherheiten zu diesem Thema an die Fachberatung Kindertagespflege wenden.
Voraussetzungen für Betreuung in Kindertagespflege/Masernschutz
Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden, müssen einen altersentsprechenden Maserschutznachweis erbringen. Laut STIKO sollen Babys und Kleinkinder die erste MMR-Impfung im Alter von 11 Monaten erhalten. Die zweite Impfung sollte frühestens 4 Wochen nach der ersten Impfung, im Alter von 15 Monaten durchgeführt werden. (https://www.nlga.niedersachsen.de/download/186479)
Kranke Kinder dürfen eine Betreuungseinrichtung laut Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) nicht besuchen – sie gehören nach Hause. In einer Kindertagespflegestelle gilt ein Kind als krank, wenn es eines oder mehrere der folgenden Symptome zeigt:
- Schlechter Allgemeinzustand, Schmerzen oder starke Müdigkeit
- Fieber (> 38,5 Grad Celsius) in den letzten 24 Stunden
- Erschöpfender Husten
- Hautausschlag an den Händen UND Bläschen im Mund
- Durchfall, Übelkeit oder Erbrechen in den letzten 24 Stunden
Entsprechende Empfehlungen können nachgelesen werden auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.: https://www.kinderkinder.dguv.de/hausregeln-kranke-kinder
Im § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind alle Regelungen benannt, um die in der Kindertagespflege betreuten Kinder, ihre Familien und auch die Kindertagespflegeperson vor ansteckenden Krankheiten zu schützen. Diese Regelungen sind vom RKI im folgenden Merkblatt zusammengefasst: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Meldewesen/Belehrungsboegen/belehrungsbogen_eltern_deutsch.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Wie und wann kann ich die Betreuung in Kindertagespflege beenden?
Der Bewilligungszeitraum für die finanzielle Förderung der Betreuung in der Kindertagespflege ist im Allgemeinen auf ein Jahr befristet und muss dann erneut beantragt werden. Zudem ergibt sich eine Befristung immer mit Vollendung des 3. Lebensjahres oder wenn bereits im Vorfeld ein Endzeitpunkt für die Betreuung mit der Kindertagespflegeperson abgesprochen wurde, bspw. aufgrund des Übergangs in den Kindergarten.
Wird die Kindertagespflege vor Ende des Bewilligungszeitraumes beendet, ist dieses dem Landkreis Northeim sechs Wochen vorher, also bis zum 15. des Vormonats mitzuteilen. Eine Beendigung ist nur zum Monatsende möglich.
Kindertagespflegepersonen haben während dieses Zeitraumes Anspruch auf Fortzahlung der Förderleistung. Die Elternbeiträge werden bis zum Ende dieser Frist weiterhin erhoben. Der Kindertagespflegeplatz bleibt bis zum Ablauf der Beendigungsfrist für das Kind erhalten und kann nicht anderweitig vergeben werden.
Das Kindertagespflegeverhältnis kann einvernehmlich beendet werden, d. h. sowohl Eltern wie auch Kindertagespflegeperson stimmen der Beendigung zu. In diesem Fall werden Förderleistungen und Elternbeträge zum Zeitpunkt der Beendigung eingestellt.
Eltern sollten in beiden Fällen darauf achten, dass ggf. auch individuelle Kündigungsfristen in dem privatrechtlichen Betreuungsvertrag mit der Kindertagespflegeperson geschlossen wurden. Dieser ist unabhängig von der Förderung durch den Landkreis Northeim zu kündigen.
Was macht die Fachberatung Kindertagespflege?
Die Fachberaterinnen der Kindertagespflege sind Ansprechpartnerinnen zu allen pädagogischen Fragen und Anliegen rund um die Kindertagespflege.
Zu den Aufgaben der Fachberatung gehören:
- Erlaubniserteilung und Eignungsüberprüfung für die Kindertagespflegepersonen im Landkreis Northeim
- Beratung und pädagogische Begleitung der Kindertagespflegepersonen
- Organisation von Grund- und Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen sowie Beratung für alle interessierten Personen
- Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätsmanagement in der Kindertagespflege
- Vermittlung der Eltern zu einer passenden Kindertagespflegeperson
- Beratung von Eltern vor und während der Betreuung
Alle Kindertagespflegepersonen sind in einem regelmäßigen Austausch mit der zuständigen Fachberatung. Etwa einmal im Jahr findet ein Besuch in der Kindertagespflegestelle statt. Darüber hinaus nehmen die Kindertagespflegepersonen an pädagogischen Veranstaltungen teil, die von der Fachberatung organisiert werden. Die Veranstaltungen dienen dem Austausch, der pädagogischen Reflexion und der Weiterbildung.
Eltern können sich an die Fachberaterinnen der Kindertagespflege wenden, wenn sie z. B.
- Fragen, Sorgen oder Anliegen zur Betreuung ihres Kindes in der Kindertagespflege haben,
- Beratung in der Eingewöhnung wünschen oder
- Fragen zur Anerkennung eines erhöhten Förderbedarfs haben.
Die Fachberaterin kann ein gemeinsames Gespräch mit den Eltern und der Kindertagespflegeperson führen oder einzeln beraten.
Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und grundsätzlich telefonisch oder persönlich möglich.
